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1328. o. T. (nach Juli 24). (Schweidnitz.)

Die Bürger und Rathleute zcu der Swidenicz verzeichnen mit Gunst ihres Herrn Herzogs Polken des jungen, herzcogen Bernharcz sun, alle Rechte und Gesetze der Stadt, die sie von seinem Vater und seinem Aeltervater, Herzog Polken dem alden, verliehen erhalten haben unter Einrückung der vorhergehenden Handfeste (in deutscher Uebersetzung). Es folgt nun die Aufführung ihrer Rechte.

Abgedr. aus dem gleichzeitigen Schweidnitzer Stadtbuche bei Tzschoppe und Stenzel, Urkundensammlung etc. S. 518 ff., wo auch wegen der Textvarianten zu vergleichen. Die Datirung ergiebt sich aus der vorhergehenden Urk.


Codex Diplomaticus Silesiae, Bd. 22, 1903; Regesten zur schlesischen Geschichte, 1327 - 1333. Herausgegeben von C. Grünhagen und C. Wutke.